Notbremse? Unsportlichkeit? Beleidigung? Tätlichkeit?

Jeder Platzverweis in einem Meisterschaftsspiel zieht eine Sperre nach sich. Diese Regelung gilt in den Profi-Meisterschaften der Swiss Football League (SFL) gleichsam wie in allen Amateurligen. Das Strafmass allerdings ist abhängig vom Vergehen des Spielers. SFL.ch erklärt, wie die Anzahl der Suspensionen festgelegt wird.

Ein Platzverweis mit der Roten Karte ist im Fussball die höchste persönliche Strafe, die ein Schiedsrichter für ein Vergehen eines Spielers während der Begegnung auf dem Platz aussprechen kann. Der ausgeschlossene Akteur fehlt in der Folge seiner Mannschaft bis zum Ende des laufenden Spiels und wird zusätzlich für die folgende Partie gesperrt.

Soweit ist das Vorgehen bekannt und akzeptiert. Doch wie legt die Swiss Football League die Anzahl Sperren für einen ausgeschlossenen Spieler fest? Wer entscheidet? Und auf Grundlage welcher Informationen?

Der Schiedsrichterrapport
«In erster Linie muss unterschieden werden, ob es sich um eine Gelb-Rote Karte oder um einen direkten Ausschluss handelt», erklärt Marc Juillerat, Chief Legal Officer der Swiss Football League. «Eine Ampelkarte hat immer nur eine Sperre zur Folge. Für die Festlegung der Sanktion nach einer direkten Roten Karte ist vorrangig der Rapport des Schiedsrichters ausschlaggebend.»

Dieser Rapport des Unparteiischen liegt am Tag nach dem Spiel in elektronischer Form vor. «Im Zusammenhang mit der Strafzumessung ist die Schilderung des Sachverhalts, der zum direkten Platzverweis geführt hat, relevant. Der Schiedsrichter beschreibt dabei im Detail, was in besagter Szene passiert ist», erklärt das Mitglied der SFL-Geschäftsleitung weiter.

Der Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen der SFL
Das Sekretariat der SFL leitet die schriftliche Schilderung des Schiedsrichters am ersten Werktag nach dem Spiel an den unabhängigen Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen oder an einen seiner beiden Stellvertreter weiter. Alle drei Juristen wurden von den Klubvertretern anlässlich der Generalversammlung in ihre Position gewählt.

«Der für den Fall verantwortliche Richter nimmt auf der Basis der Beschreibung des Sachverhalts durch den Schiedsrichter eine Einschätzung vor und stellt den Tatbestand fest», erläutert der Fürsprecher Marc Juillerat. «Als Grundlage für die Strafzumessung dienen dem Richter die Richtlinien der Rechtspflegeordnung (RPO) des Schweizerischen Fussballverbandes, die für die verschiedenen Tatbestände Regelstrafen vorsehen.»

Geht der Richter aufgrund der Schilderungen des Schiedsrichters beispielsweise davon aus, dass der ausgeschlossene Spieler zuvor provoziert wurde, kann er im Einzelfall das Strafmass reduzieren. Ist der Spieler hingegen ein «Wiederholungstäter» kann das Strafmass zusätzlich erhöht werden.

Gegen den Disziplinarentscheid kann der Spieler innert zwei Tagen Einsprache erheben. Die erste Sperre erfolgt jedoch immer automatisch, danach haben die Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Der als Einzelrichter amtierende Präsident der Disziplinarkommission
Die Einsprache gegen die Disziplinarverfügung des Disziplinarrichters im Spielbetrieb behandelt der als Einzelrichter amtierende Präsident der Disziplinarkommission. Er hat die Möglichkeit, weitere Untersuchungen anzustellen oder die Beteiligten zu einer Stellungnahme aufzufordern. Sein Entscheid ist auf juristischer Ebene in den Instanzen der SFL abschliessend. Dem Beschwerdeführer bleibt in der Folge nur der Gang vor das verbandsunabhängige Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne.

Wir fassen zusammen
Die Bemessung der Disziplinarmassnahmen gegen einen Spieler nach einer direkten Roten Karte basiert auf der schriftlichen Schilderung des Sachverhalts durch den Schiedsrichter. Anhand dieser Beschreibung nimmt der unabhängige Disziplinarrichter eine Einschätzung vor und legt den Tatbestand fest. Auf der Grundlage der Richtlinien in der Rechtspflegeordnung des SFV nimmt er schliesslich die Strafzumessung vor (Anzahl Suspensionen). Die erste Sperre erfolgt in jedem Fall automatisch, die weiteren Suspensionen können mit einer Einsprache innert zwei Tagen angefochten werden. Über die Einsprache gegen eine Disziplinarverfügung entscheidet der als Einzelrichter amtierende Präsident der Disziplinarkommission abschliessend. Es steht einzig noch der Gang an das TAS als verbandsunabhängiges Schiedsgericht offen.

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