Kommissionen
Lizenzkommission
Die Lizenzkommission ist die zuständige Behörde erster Instanz für die Lizenzerteilung an die Lizenzbewerber. Sie erhält vom Licensing Manager die vollständigen Lizenzdossiers (Lizenzgesuch, Expertenberichte, allfällige Stellungnahme, Vorbescheid) zugestellt. Der Vorbescheid des Licensing Managers ist für die Lizenzkommission nicht verbindlich. Die Kommission muss jedoch, wenn sie davon abweichen will, die Gründe in ihrem Entscheid angeben.
Auf der Grundlage dieser Unterlagen kann die Kommission die beantragte Lizenz erteilen, eine andere als die beantragte Lizenz erteilen oder die Erteilung einer Lizenz verweigern. Für die Lizenzerteilung ist erforderlich, dass am Tag der Entscheidung durch die Lizenzkommission feststeht, dass der Lizenzbewerber alle verlangten Kriterien erfüllt und alle verlangten Unterlagen eingereicht wurden. Die Lizenzkommission hat die Möglichkeit, unter Ansetzung einer kurzen Verwirkungsfrist von 24 Stunden, Informationen und/oder Unterlagen von einem Lizenzbewerber nachzufordern.
Fehlen unbedeutende Angaben oder Unterlagen, welche die Lizenzverweigerung oder die Erteilung einer anderen als der beantragten Lizenz als unverhältnismässig erscheinen liessen, kann eine Lizenz auch unter Auflagen erteilt werden. Diesfalls setzt die Lizenzkommission dem Lizenzbewerber (bzw. -nehmer) eine Frist, innert welcher die Einhaltung der Auflagen nachgewiesen werden muss. Für die Prüfung der Einhaltung der Auflagen ist der Licensing Manager zuständig. Bei Nichteinhaltung der Auflagen kann der Klub bei der Disziplinarkommission angezeigt werden.
Reglementarisch und/oder von Lizenzbehörden festgesetzte Fristen sind nicht erstreckbar. Der Entscheid der Lizenzkommission kann innerhalb von fünf Tagen bei der Rekursinstanz für Lizenzen angefochten werden.
Präsident | Eric Kaltenrieder |
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Vizepräsident | Patrick Bürgi |
Mitglieder | Eléonore Bickel, Mathias Eusebio, Giuseppe Gianella, Gianni Gnesa, Sébastien Gobat, Jakob Huber, Thomas Keel, Reto Leiser, Cédric Miehle, Christophe Pitteloud, Manfred Raschle, Philippe Rosat, Andrea Visani, Vincent Pierre Vocat, Tamara Wolf, Sabine Zimmermann |
Rekursinstanz für Lizenzen
Die Rekursinstanz für die Lizenzen ist für die Beurteilung von Rekursen, die von Lizenzbewerbern gegen Entscheide der Lizenzkommission erhoben werden, zuständig. Bei der Einreichung eines Rekurses muss der Lizenzbewerber sämtliche Unterlagen vorlegen, die seine Behauptungen stützen.
Zur Erhebung eines Rekurses ist ausschliesslich der betroffene Lizenzbewerber selbst berechtigt. Dritten (z.B. den übrigen Lizenzbewerbern) dagegen fehlt die Berechtigung, gegen die Erteilung einer Lizenz an einen anderen Lizenzbewerber Rekurs zu erheben.
Falls die Rekursinstanz nach durchgeführtem Entscheidungsprozess zur Auffassung gelangt, dass der Lizenzbewerber aufgrund der ihr vorlegten Unterlagen und Beweismittel nicht alle verlangten Bedingungen erfüllt, damit der Rekurs gutgeheissen und eine Lizenz erteilt werden kann, setzt sie den Rekurrenten mittels schriftlicher Verfügung darüber in Kenntnis. Gleichzeitig setzt ihm die Rekursinstanz eine Verwirkungsfrist von drei Werktagen an, um die zum Schutz des Rekurses notwendigen Unterlagen und Beweismittel nachzureichen. Überdies sind in der Verfügung, soweit dies möglich ist, die noch fehlenden Unterlagen und Belege zu bezeichnen. Nach unbenütztem Ablauf der dreitägigen Frist können seitens des Rekurrenten keine neuen Tatsachen mehr geltend gemacht und auch keine neuen Unterlagen und Beweismittel mehr eingereicht werden. Lässt ein Rekurrent die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen oder reicht er nicht sämtliche von ihm verlangten Unterlagen und Beweismittel ein, stellt die Rekursinstanz dies fest und weist gleichzeitig den Rekurs mit begründetem Entscheid ab. Auch für den Fall, dass ein Entscheid der Rekursinstanz aufgehoben und zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen wird, können seitens des Rekurrenten keine neuen Tatsachen mehr angerufen und auch keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden.
Für die Lizenzerteilung ist erforderlich, dass am Tag der Entscheidung durch die Rekursinstanz feststeht, dass der Lizenzbewerber alle verlangten Kriterien für die nächste Saison erfüllt. Die Rekursinstanz verkündet ihren Entscheid mündlich bis spätestens drei Tage nach Meisterschaftsschluss. Die schriftliche Begründung stellt sie innert der folgenden fünf Tagen zu. Reglementarisch und/oder von Lizenzbehörden festgesetzte Fristen sind nicht erstreckbar. Die Entscheide der Rekursinstanz für Lizenzen sind endgültig.
Präsident | Eugen Mätzler |
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Vizepräsident | Kaspar Meng |
Mitglieder | Gianluca Airaghi, Mirco Ceregato, Carol Etter, Hieronymus Dormann, Marcel Durand, Enea Petrini, Udo Schiller, Michael Stauffacher, Andreas Wyss, Lukas Züllig |
Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen
Der Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen beurteilt als Einzelrichter disziplinarische Verfehlungen von Spielern und Teamoffiziellen, die anlässlich von Spielen mit einer Disziplinarverfügung bestraft werden können. Ausgenommen sind Verstösse gegen das Sicherheitsreglement der SFL und seine Ausführungsbestimmungen.
Er kann gegen einen Spieler oder Teamoffiziellen ohne Anhörung einen Verweis, eine Spiel- oder Funktionssperre und/oder eine Busse bis 2000 Franken aussprechen.
Er kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin in Fällen unsportlicher Verhaltensweise tätig werden, die beispielsweise durch Fernseh- oder Videobilder aufgedeckt werden oder von denen er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Er tritt nicht auf Fälle ein, die ihm nach dem ersten Werktag seit dem Tag, an dem sie sich ereignet haben, angezeigt werden oder von denen er nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erlangt.
Der Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen muss in erster Instanz drei Tage nach seinem Eintreten auf den Fall einen Entscheid fällen. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Die Disziplinarmassnahmen gemäss Rechtspflegeordnung SFV sind analog anwendbar.
Die Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen eine Disziplinarverfügung beträgt zwei Tage ab Zustellung.
Richter | Roy Maybud |
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Stellvertreter | Thomas Gysi, Nils Haldemann |
Disziplinarrichter im Sicherheitswesen
Der Disziplinarrichter im Sicherheitswesen oder sein Stellvertreter beurteilt als Einzelrichter Verstösse gegen das Sicherheitsreglement der SFL und dessen Ausführungsbestimmungen, die mittels einer Disziplinarverfügung bestraft werden können. Er kann einen Verweis oder eine Busse von höchstens 2000 Franken gegen natürliche Personen und eine Busse bis höchstens 10'000 Franken gegen Klubs aussprechen. Erachtet er im Einzelfall eine seine Kompetenz übersteigende Disziplinarmassnahme als angezeigt, überweist er das Verfahren an die Disziplinarkommission.
Der Disziplinarrichter im Sicherheitswesen tritt nicht auf Fälle ein, der ihm nach Ablauf von fünf Tagen, seit sie sich ereignet haben, angezeigt werden oder von denen er nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erlangt.
Der Disziplinarrichter im Sicherheitswesen muss in erster Instanz vier Wochen nach seinem Eintreten auf den Fall einen Entscheid fällen. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Die Disziplinarmassnahmen gemäss Rechtspflegeordnung SFV sind analog anwendbar.
Die Entscheide des Disziplinarrichters im Sicherheitswesen sind endgültig.
Richter | Dieter Caliezi |
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Stellvertreter | Nicolas Dutoit |
Der als Einzelrichter amtierende Präsident der Disziplinarkommission
Ficht ein Spieler oder ein Teamoffizieller eine Disziplinarverfügung des Disziplinarrichters im Spielbetriebswesen mittels einer Einsprache an, wird die Sache dem Präsidenten oder Vize-Präsidenten der Disziplinarkommission oder einem anderen ordentlichen und vom Präsidenten bezeichneten Kommissionsmitglied überwiesen.
Der als Einzelrichter amtierende Präsident der Disziplinarkommission muss eine Woche nach Eingang der Beschwerde einen Entscheid fällen. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
Ausser für das erste offizielle Spiel, das auf den Entscheid über eine Spielsperre folgt, hat die Einsprache aufschiebende Wirkung.
Präsident | Pascal Tschan |
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Vizepräsident | Alain Ribaux |
Disziplinarkommission
Die Disziplinarkommission ist zur Verhängung aller Disziplinarmassnahmen zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Disziplinarrichters im Spielbetriebswesen sowie des Disziplinarrichters im Sicherheitswesen. Sie übt die Disziplinarbefugnisse aus, die der SFV der SFL delegiert und hat die generelle Kompetenz im Disziplinarwesen der SFL.
Namentlich hat sie die Kompetenz: zur Entscheidfällung bei Protest- und Forfait-Fällen gemäss Wettspielreglement des SFV; zur Beschlussfassung in allen Fällen, die ihr von anderen Kommissionen der SFL angezeigt wurden (beispielsweise der Transferkommission, der Lizenzkommission, der Mutationskommission) und zur Bestrafung der Verstösse gegen die Regelung zum Schutz von Minderjährigen.
Die Disziplinarkommission muss innert vier Wochen nach ihrem Eintreten auf den Fall oder nach Überweisung der Akten einen Entscheid fällen. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
Der Entscheid kann innert einer Frist von fünf Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Rekursgericht der SFL angefochten werden. Ausgenommen sind die Entscheide, die gemäss den Reglementen des SFV oder der SFL endgültig sind.
Präsident | Pascal Tschan |
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Vizepräsident | Alain Ribaux |
Mitglieder | Libero Bazzotti, Claudius Ettlinger, Christoph Henzen, Arnaud Landry, Roman Mayer, Gregor Mercier, Christian Minger, David Moinat, Alexander Pfeiffer, Stephan Ramseyer, Olivier Righetti, Marcel Rochaix, Jean Pierre Schäuble, Thomas Stadelmann, Frédéric Zloczower |
Transferkommission
Die Transferkommission der SFL ist im November 2017 ins Leben gerufen worden und ist eine Zusammenführung der vormaligen Mutationskommission und der Qualifikationskommission. Die Transferkommission übt die Oberaufsicht über die Klubwechsel der Spieler innerhalb der SFL aus und bestimmt über die Berechtigung (Qualifikation) von männlichen Nicht-Amteur-Spielern, um mit einem Klub an den Wettberwerbsspielen der SFL teilzunehmen. Im Übrigen verfügt sie über diejenigen Befugnisse, die ihr durch das Reglement der SFL über die Trainings- und Ausbildungsförderung eingeräumt werden. Sie bestimmt im Streitfall auf Verlangen einer Partei insbesondere die Höhe des Ausbildungsbeitrages und die Höhe und Fälligkeit der Trainings- und Ausbildungsentschädigung.
Präsident | Mathias Burnand |
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Vizepräsident | Vitus Derungs |
Mitglieder | Olivier Emery, Remo Gehr, Gabriele Gilardi, Thomas Hueber, Martin Kindler, Norbert Senn, Daniel Spicher, Charles Sulmoni, Hugo Wüest |
Rekursgericht
Das Rekursgericht behandelt Rekurse gegen die Entscheide der Rechtsanwendungsbehörden. Ausgenommen sind zudem diejenigen Entscheide, die gemäss den Reglementen des SFV und der SFL endgültig sind. Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.
Das Rekursgericht tagt in Dreierbesetzung. Die Entscheide des Rekursgerichts sind endgültig.
Präsident | Ernst Staehelin |
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Vizepräsidenten | Goran Mazzucchelli, Albert Rey Mermet |
Mitglieder | Elio Brunetti, Silvano Flückiger, Beat Gut, Vincent Kleiner, Etienne Laffely, Alfio Mazzola |
Gerichtsschreiber | Noè Ferrari, Anne-Laure Simonet |
Ausbildungskommission SFV/SFL (beratende Funktion)
Die gemeinsam aus Vertretern des SFV und der SFL gebildete Ausbildungskommission stellt Antrag betreffend den Anteil des SFL-Ausbildungsfonds an den Unterstützungsbeiträgen für die Nachwuchsförderung der Klubs gemäss Label SFV/SFL.
Präsident | Jean Claude Donzé |
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Mitglieder | Patrick Bruggmann, Sandro Burki, David Degen, Marco di Palma, Alain Grosjean, Silvano Lombardo |
Schlichtungskommission (beratende Funktion)
Die Schlichtungskommission ist zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen zwischen den Klubs und deren Nicht-Amateur-Spielern. Das Verfahren wird durch eine kurz begründete Eingabe eingeleitet, welche der Gegenpartei zur Stellungnahme und zur Erhebung eines allfälligen Widerklagebegehrens zugestellt wird. Anschliessend werden die Parteien zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Kommt dabei keine einvernehmliche Lösung zustande, kann jede Vertragspartei das TAS anrufen, welches mit voller Kognition und – unter Vorbehalt zwingender staatlicher Rechtsmittel – endgültig entscheidet.
Mitglieder | Gianluca Generali, Chloé Higgins, Marc Juillerat |
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