Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der SFL, zu deren Sitzungen die Klubs der Super League und der Challenge League ordnungsgemäss einberufen werden. Die Klubs werden an der Generalversammlung durch einen offiziellen Delegierten vertreten. Dies kann der Klubpräsident, der Vizepräsident oder ein bevollmächtigtes Klubmitglied sein. Dieser Delegierte kann gestützt auf eine schriftliche Vollmacht auch die Stellvertretung eines einzigen anderen Klubs wahrnehmen und dessen Stimmrecht ausüben. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme.

Die Mitglieder des Komitees, die Ehrenpräsidenten und -mitglieder sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung der SFL nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil. Das Komitee kann weitere Personen zur Teilnahme mit beratender Stimme einladen.

Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich im November oder im Dezember vom Komitee einberufen. Sie findet in der Regel in Bern statt.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Komitee einberufen, wenn es dies als notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Benennung der in die Traktandenliste aufzunehmenden Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Wird eine ausserordentliche Generalversammlung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens durchgeführt werden.

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • Genehmigung des Geschäftsberichtes des Komitees;
  • Genehmigung der Jahresrechnung, die Beschlussfassung über die Gewinn- oder Verlustverteilung;
  • Entlastung des Komitees nach Vorlage des Berichtes der Revisionsstelle;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge der Klubs der SFL (für Super-League-Klubs 10'000 Franken und für Challenge-League-Klubs 5000 Franken);
  • Genehmigung des Budgets;
  • Wahl des Präsidenten des Komitees und der weiteren Mitglieder des Komitees, der Präsidenten und der Mitglieder der Rechtsanwendungsbehörden sowie der Revisionsstelle;
  • Annahme, Änderung und Aufhebung der Statuten und Reglemente;
  • Ausschluss eines Mitglieds in den in den Statuten vorgesehenen Fällen;
  • Abberufung eines Mitglieds eines Organs in den in den Statuten vorgesehenen Fällen;
  • Verleihung, auf Antrag des Komitees, der Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenpräsidentschaft der SFL an natürliche Personen, die sich um die Belange der SFL besondere Verdienste erworben haben;
  • Auflösung der SFL.

Die Generalversammlung kann nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte Beschluss fassen. Jede form- und fristgerecht einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. In der Regel werden die Beschlüsse an der Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst. Die ⅔-Mehrheit der stimmenden Delegierten ist jedoch notwendig bei bestimmten Abstimmungen.

Die Beschlüsse der Generalversammlung treten an dem der Generalversammlung folgenden Tag in Kraft, es sei denn, die Generalversammlung beschliesse einen anderen Termin oder delegiere die Inkraftsetzungsbefugnis an das Komitee.

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Komitees geleitet, im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident des Komitees an die Stelle des Präsidenten. Die Versammlung bezeichnet unter den anwesenden Delegierten zwei Stimmenzähler. Die Delegierten haben das Recht, sich in deutscher, französischer oder italienischer Sprache zu äussern. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das den Klubs innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Generalversammlung zugestellt wird.


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